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Vorblatt


Problem


 

Die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 10 (die die frühere Timesharing-Richtlinie 94/47/EG ersetzte), muss bis 23. Februar 2011 in das österreichische Recht umgesetzt werden. Durch die Richtlinie soll der Schutz der Verbraucher beim Abschluss von Teilzeitnutzungsverträgen verbessert und an die Entwicklungen der letzten Jahre angepasst werden. Insbesondere fallen nun auch bestimmte mit Teilzeitnutzungsverträgen in Zusammenhang stehende Verträge in den Regelungsbereich.

Die Umsetzung der früheren Richtlinie in das innerstaatliche Recht erfolgte durch das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997. Bei der Umsetzung der neuen Richtlinien ist nun aber zu beachten, dass der Geltungsumfang der Richtlinie 2008/122/EG gegenüber jenem ihrer Vorgängerin erheblich ausgedehnt wurde und dass sich auch die rechtliche Qualität der neuen Richtlinienvorgaben insofern verändert hat, als mit der neuen Richtlinie die Vollharmonisierung der erfassten Regelungsbereiche angestrebt wird.


 

Ziele und Inhalte des Entwurfs


 

Die Inhalte der neuen Timesharing-Richtlinie sollen konzertiert in einem neuen Teilzeitnutzungsgesetz 2011 umgesetzt werden, das an die Stelle des früheren Teilzeitnutzungsgesetzes aus dem Jahr 1997 tritt. Die Konzeption dieses neuen Timesharing-Gesetzes folgt zwei grundlegenden Maximen: Zum einen sollen die Richtlinienvorgaben vollständig und getreu dem Vollharmonisierungsprinzip inhaltlich deckungsgleich in das österreichische Recht übernommen werden; zur reibungslosen Einfügung in die innerstaatliche Rechtsordnung sind dabei freilich terminologische und rechtstechnische Anpassungen vorzunehmen. Das Sanktionierungsgebot von Artikel 15 der Richtlinie wird vor allem durch eine abgestufte Verwaltungsstrafbestimmung (§ 18), zum Teil aber auch durch die Anordnung zivilrechtlicher Rechtsfolgen erfüllt. Zum anderen sollen mit dem neuen Teilzeitnutzungsgesetz 2011 die recht komplexen Regelungen der neuen Timesharing-Richtlinie möglichst vereinfachend und überschaubar übernommen werden, um der Komplexität des Richtlinienrechts nicht noch genuin österreichische Weiterungen hinzuzufügen.


Alternativen


 

Zur Umsetzung der Timesharing-Richtlinie besteht keine Alternative. Grundsätzlich wäre diese Umsetzung auch durch die Novellierung des bisherigen Teilzeitnutzungsgesetzes möglich. Das stieße aber auf erhebliche regelungstechnische Schwierigkeiten, weil die neue Richtlinie nicht nur den eigentlichen Teilzeitnutzungsvertrag, sondern in dessen Kontext noch weitere Vertragstypen erfasst und dafür zumindest partiell eigenständige Regelungen, vor allem aber auch jeweils ein eigenes Informationsformblatt vorsieht. Daher könnte das System des bisherigen Teilzeitnutzungsgesetzes kaum beibehalten werden.


Auswirkungen des Regelungsvorhabens


 

- Finanzielle Auswirkungen

Die öffentlichen Haushalte werden durch das Vorhaben nicht belastet. Auch ist daraus keine Mehrbelastung der Gerichte zu erwarten.


 

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen


 

- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.


 

- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger und Unternehmen

Der Entwurf enthält im Vergleich zur bisherigen Rechtslage keine substanziellen neuen Informationspflichten für Unternehmen. Soweit er - in Umsetzung der zwingenden Anordnungen der Richtlinie - den Unternehmen solche Pflichten auferlegt, hatte bereits die frühere Timesharing-Richtlinie gleichartige Informationspflichten vorgesehen. Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten vorgesehen.


- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Keine.


 

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht

Durch die vorgeschlagenen Regelungen wird das Verbraucherschutzniveau im fraglichen Bereich  insgesamt verbessert.


- Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Keine.


Aspekte der Deregulierung

Keine.


Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Regelungen dienen der innerstaatlichen Umsetzung der Timesharing-Richtlinie 2008/122/EG und sind somit unionskonform.


Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1
Z 6 B-VG.

 

Allgemeiner Teil


 

A. Die neue Timesharing-Richtlinie 2008/122/EG


 

Die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (im Folgenden immer kurz als "Timesharing-Richtlinie" oder auch einfach nur als "Richtlinie" bezeichnet) wurde am 14. Jänner 2009 verabschiedet und Anfang Februar 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie ist an die Stelle der Richtlinie 94/47/EG vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien getreten. Die neue Richtlinie unterscheidet sich in mehreren Punkten grundlegend von ihrer Vorgängerin. Das betrifft zum einen ihren Anwendungsbereich, der in mehrfacher Richtung ausgedehnt wurde. Die neue Richtlinie erfasst nicht mehr bloß Immobilien, sondern auch bewegliche Sachen, die als "Übernachtungsunterkünfte" (Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie) dienen können, also etwa Wohnmobile und Wohnwägen, Hausboote oder Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen. Auch in zeitlicher Hinsicht wurde der Anwendungsbereich erweitert: Erfasste die alte Richtlinie Rechte erst ab einer Mindestdauer von drei Jahren, so fallen Nutzungsrechte nun schon dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie eine Laufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen. Und schließlich beschränkt sich die neue Richtlinie nicht darauf, bestimmte Gesichtspunkte bloß von Teilzeitnutzungsverträgen zu regeln. Vielmehr bezieht sie auch andere Vertragstypen in ihren Regelungskreis ein. Dabei handelt es sich um Verträge über langfristige Urlaubsprodukte (in der österreichischen Umsetzung als "Nutzungsvergünstigungsverträge" bezeichnet) sowie Verträge, die in irgendeiner Weise mit Teilzeitnutzungsverträgen bzw. Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte zusammenhängen, nämlich Wiederverkaufsverträge (in der österreichischen Umsetzung als "Vermittlungsverträge" bezeichnet) und Tauschverträge (in der österreichischen Umsetzung als "Tauschsystemverträge" bezeichnet). Ein weiterer grundlegender Unterschied zwischen neuem und altem Richtlinienrecht liegt darin, dass die frühere Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen ließ, weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrecht zu erhalten oder zu erlassen, und somit nur eine Mindestharmonisierung an Verbraucherschutz vorsah. Die neue Timesharing-Richtlinie etabliert demgegenüber ein vollharmonisiertes Verbraucherschutzregime: Innerstaatliche Bestimmungen, die in den von der Richtlinie erfassten Bereichen inhaltlich von der Richtlinie abweichen, sind auch dann unzulässig, wenn sie dem Verbraucher stärkeren Rechtsschutz oder sonst eine bessere Rechtsposition gewähren (Erwägungsgrund 3).

Unverändert geblieben sind hingegen die grundsätzlichen Mechanismen, mit denen der Verbraucherschutz in diesem Bereich gewährleistet werden soll, nämlich umfassende Informationspflichten des Unternehmers im vorvertraglichen Bereich und für die Phase des Vertragsabschlusses einerseits sowie ein spezifisches, an keine bestimmten Gründe geknüpften Widerrufsrecht des Verbrauchers andererseits. Die Phase der Vertragsabwicklung, also das laufende Vertragsverhältnis, wird von der Richtlinie mit nur vereinzelten Ausnahmen - wie etwa den Regelungen über den Ratenzahlungsplan oder die vorzeitige Vertragsbeendigung bei Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte (Artikel 10) - geregelt.

 

B. Grundüberlegungen zur Umsetzung der neuen Timesharing-Richtlinie


 

1. Ein neues Teilzeitnutzungsgesetz


 

Die frühere Timesharing-Richtlinie 94/47/EG wurde in Österreich mit dem Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, umgesetzt. Daher wäre nun grundsätzlich daran zu denken, die Neuerungen, die die neue Timesharing-Richtlinie gegenüber ihrer Vorgängerin erbracht hat, in das bereits bestehende Teilzeitnutzungsgesetz einzubauen. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich aber, dass das kein sinnvoll gangbarer Weg wäre. Anders als die alte Richtlinie beschränkt sich die umzusetzende Richtlinie 2008/122/EG ja nicht mehr darauf, Regeln nur für Teilzeitnutzungsverträge aufzustellen. Vielmehr umfasst sie auch weitere Vertragsarten. Für jeden dieser Vertragstypen sieht die Richtlinie auf einem jeweils eigenen Formblatt eigene Informationspflichten vor; darüber hinaus enthält sie in ihrem Artikel 10 auch Sonderregelungen für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte. Aber auch unabhängig von dieser Geltungserweiterung und inhaltlichen Diversifikation unterscheidet sich die neue Richtlinie in zahlreichen Details von ihrer Vorgängerin. All dies würde bei bloßer Novellierung des Teilzeitnutzungsgesetzes tendenziell zu einer unübersichtlichen, formal nicht optimalen Gesetzeslage führen. Demgegenüber ist die Schaffung eines neuen Teilzeitnutzungsgesetzes, das an die Stelle des bisherigen tritt, die sinnvollere Variante, weil sie es ermöglicht, das neue Richtlinienrecht systematisch und übersichtlich abzubilden.


2. Terminologische Hinweise


 

Bei der Umsetzung der Richtlinie werden gegenüber dem deutschsprachigen Richtlinientext einige terminologische Veränderungen vorgenommen. Diese Änderungen dienen einerseits dazu, Missverständnisse zu vermeiden (etwa beim "Tauschvertrag" in der Textierung der Richtlinie). Andererseits soll dadurch ermöglicht werden, die vier Vertragstypen, von denen die Richtlinie handelt, leichter zusammengefasst benennen zu können und dadurch die Verständlichkeit des Gesetzestextes zu verbessern. Überhaupt sollen die Umsetzungsregelungen möglichst knapp und übersichtlich formuliert werden, zumal die Vorgaben der Richtlinie ohnehin komplex und umfassend genug sind. Keine terminologische Modifikation soll beim Begriff des "Teilzeitnutzungsvertrags" im Sinn von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgenommen werden, zumal dieser Terminus sehr gut zum Ausdruck bringt, worum es bei diesem Vertragsverhältnis geht, und dieser Begriff auch im Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, Verwendung fand.

Im Einzelnen sollen im Vergleich zur Richtlinie folgende terminologische Veränderungen vorgenommen werden:

Der "Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt" im Sinn von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie wird im neuen Teilzeitnutzungsgesetz als "Nutzungsvergünstigungsvertrag" bezeichnet. Der in der Richtlinie verwendete Begriff ist schwerfällig, eignet sich nicht für eine zusammengefasste Aufzählung der Vertragstypen und bringt zudem auch nicht besonders plastisch zum Ausdruck, was mit diesem Vertragstypus gemeint ist. Hingegen korreliert die Bezugnahme auf eine Nutzungsvergünstigung inhaltlich recht gut mit der Definition dieses Vertragstyps in der Richtlinie.

Der "Wiederverkaufsvertrag" im Sinn von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie wird im neuen Teilzeitnutzungsgesetz als "Vermittlungsvertrag" bezeichnet. Auch hier bringt die in der Umsetzungsvorschrift gewählte Bezeichnung den Inhalt des Vertrags besser zum Ausdruck, weil es dabei nicht um den Erwerb oder die Wiederveräußerung eines Teilzeitnutzungsrechts geht, sondern um die dem Verbraucher zu leistende "Unterstützung" bei Veräußerung oder Erwerb eines solchen Rechts. Im Übrigen operiert nach den vorliegenden deutschen Entwürfen auch die deutsche Umsetzung mit dem Begriff des "Vermittlungsvertrags".

Der "Tauschvertrag" im Sinn von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie wird im neuen Teilzeitnutzungsgesetz als "Tauschsystemvertrag" bezeichnet. Diese Modifikation ist schon zur Vermeidung von Verwechslungen unbedingt erforderlich, um diesen Vertragstyp vom Tauschvertrag im Sinn der §§ 1045 ff ABGB eindeutig abzugrenzen.

Die übrigen Modifikationen sind zur Anpassung an die österreichische Rechtssprache erforderlich: So wird etwa der "Gewerbetreibende" im Sinn der Richtlinie als "Unternehmer" oder das "Widerrufsrecht" im Sinn der Richtlinie als "Rücktrittsrecht" bezeichnet.


3. Keine Übernahme des früheren § 10 TNG


 

Wenn man das neue Teilzeitnutzungsgesetz mit seinem Vorgänger aus dem Jahr 1997 vergleicht, fällt auf, dass es im neuen Recht kein Pendant zum früheren § 10 TNG über die grundbücherliche Sicherung - der eine genuin österreichische Schöpfung war - geben soll. Dies hat seinen Grund darin, dass die damals konzipierten Sicherungsmechanismen in der Praxis so gut wie nie zur Anwendung gekommen sind, wie überhaupt das Phänomen des Timesharing mittlerweile in Österreich keine auch nur ansatzweise wahrnehmbare Rolle spielt. Es wäre daher wenig sinnvoll gewesen, die als "totes Recht" zu qualifizierenden Regelungen des § 10 TNG in das neue Umsetzungsgesetz zu übernehmen.


C. Alternativen


An der vollständigen Umsetzung der Timesharing-Richtlinie führt auf Grund des Unionsrechts kein Weg vorbei. Eine denkbare Umsetzungsalternative wäre die bloße Novellierung des Teilzeitnutzungsgesetzes 1997. Die Gründe, die gegen diese Variante sprechen, wurden im vorangegangenen Punkt B.1 dargelegt.


D. Rahmenbedingungen der Rechtsetzung und Auswirkungen des Vorhabens

 

Zu diesen Fragenkreisen sei - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die Bemerkungen im Vorblatt verwiesen.


E. Kompetenzgrundlage

 

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.


 

Besonderer Teil


 

Zu § 1

Die einleitende Bestimmung des § 1 Abs. 1 über den Regelungsgegenstand des Gesetzes korrespondiert mit Artikel 1 der Richtlinie, die Zwingendstellung dieser Gesetzesbestimmungen zu Gunsten der Verbraucher in § 1 Abs. 2 setzt das Gebot der Unabdingbarkeit in Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie um.

Mit der Wendung "bestimmte Aspekte", deren Wortlaut aus der Richtlinie übernommen wurde, wird zum Ausdruck gebracht, dass dieses Gesetz keineswegs eine umfassende Regelung der behandelten Vertragstypen mit sich bringt, sondern einzelne Gesichtspunkte dieser Vertragsarten, vornehmlich in der vorvertraglichen und der Vertragsabschlussphase, regelt. Zur Bezeichnung der einzelnen Vertragstypen sei auf die Ausführungen zur Terminologie im Allgemeinen Teil verwiesen. In § 1 Abs. 1 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes entsprechend der Richtlinie auf solche Verträge eingeschränkt, die zwischen einem Unternehmer als Anbieter der vertragstypischen Leistung und einem Verbraucher als deren Nachfrager angebahnt oder abgeschlossen werden. Dabei wird so wie im Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, auf den Unternehmer- und den Verbraucherbegriff des Konsumentenschutzgesetzes abgestellt. Die österreichischen Bestimmungen stimmen mit den korrespondierenden Begriffen der Richtlinie, nämlich jenem des "Gewerbetreibenden" im Sinn von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie und jenem des "Verbrauchers" im Sinn von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie, nicht vollständig überein. Die damit verbundene Erweiterung des Anwendungsbereichs des Teilzeitnutzungsgesetzes 2011 gegenüber jenem der Richtlinie ist unionsrechtlich zulässig, weil nach Erwägungsgrund 4 der Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sein sollen, die Bestimmungen der Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen.

Da ein wesentlicher Teil der vorgeschlagenen Bestimmungen der vorvertraglichen Phase gewidmet ist, wird in der einleitenden Umschreibung des Regelungsgegenstandes nicht nur auf den Abschluss dieser Verträge, sondern auch auf deren bloße Anbahnung abgestellt.

 

Zu § 2

Hier sei zunächst auf die Ausführungen zur Terminologie im Allgemeinen Teil verwiesen.

§ 2 Abs. 1 enthält - in Umsetzung von Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie - einige Begriffsbestimmungen.

Anders als im alten Teilzeitnutzungsgesetz (§ 2 Abs. 1) besteht keine Notwendigkeit mehr, den Begriff des Teilzeitnutzungsrechts gesetzlich zu umschreiben; die Definition von "Teilzeitnutzungsvertrag" in § 2 Abs. 1 Z 1 kommt ohne die Bezugnahme auf einen solchen Begriff aus.

Der Wortlaut der Definitionen der vier vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfassten Vertragstypen weicht stellenweise merklich von den Vorgaben der Richtlinie ab; dies kann jedoch im Interesse der Verständlichkeit und Kohärenz mit der österreichischen Rechtssprache nicht vermieden werden. Inhaltlich sind damit jedoch keine Änderungen verbunden.

Die Definition des "Teilzeitnutzungsvertrags" (§ 2 Abs. 1 Z 1) - der auch in der Richtlinie so genannt wird (Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a) - wird in Anlehnung an die bereits gut eingeführte Definition im alten Teilzeitnutzungsgesetz vorgenommen. Ein relevanter Unterschied besteht jedoch insofern, als schon Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr (bisher betrug die Mindestdauer drei Jahre) umfasst sind.

Der "Nutzungsvergünstigungsvertrag" (§ 2 Abs. 1 Z 2) entspricht - wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt - dem "Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt" nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie. Damit werden insbesondere sogenannte "Reise-Rabatt-Clubs" ("Travel Discount Clubs") erfasst, bei denen es dem Verbraucher gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ermöglicht wird, günstige Reiseangebote in Anspruch zu nehmen. Wie in den Erwägungsgründen der Richtlinie ausdrücklich festgehalten wird, fallen jedoch beispielsweise herkömmliche Treuesysteme, bei denen Nachlässe auf künftige Aufenthalte in einem Hotel oder in den Häusern einer Hotelkette gewährt werden, nicht unter diesen Begriff.

Ein "Tauschsystemvertrag" (§ 2 Abs. 1 Z 3) - der dem "Tauschvertrag" nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie entspricht - steht immer im Zusammenhang mit einem Teilzeitnutzungsvertrag und eröffnet dem Verbraucher gegen Gebühr beispielsweise die Mitgliedschaft in einem "Tauschpool" oder den Zugang zu einer "Tauschbörse". Auf diese Weise wird es dem Verbraucher ermöglicht, zeitweise das Nutzungsrecht eines anderen Teilnehmers auszuüben und im Gegenzug sein Nutzungsrecht diesem oder einem anderen Teilnehmer zur Verfügung zu stellen. Er kann also - wenn es das System zulässt - beispielsweise statt einer Woche am Meer eine Woche in den Bergen verbringen. Hier ist es offenbar in der Praxis immer wieder zu Beschwerden gekommen, weil diese Systeme - die bislang ja nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterlagen - mehr versprachen, als sie tatsächlich halten konnten.

Der "Vermittlungsvertrag" (§ 2 Abs. 1 Z 4) schließlich steht im Zusammenhang mit einem Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag. Beim Vermittlungsvertrag unterstützt ein Unternehmer (der nicht notwendigerweise selbst Anbieter von Teilzeitnutzungsrechten oder Nutzungsvergünstigungen sein muss) einen Verbraucher dabei, dessen Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag (an einen Verbraucher oder Unternehmer) weiterzuverkaufen oder einen Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag (von einem Verbraucher oder Unternehmer) zu erwerben; der Vermittlungsvertrag ist also als eine Art "Maklervertrag" zu verstehen. Der in der Richtlinie verwendete Begriff "Wiederverkaufsvertrag" (Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c) ist insofern missverständlich, als ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen Verbraucher und Vermittler erfasst sein soll, nicht aber das "vermittelte" Vertragsverhältnis, also jenes zwischen Verkäufer und Erwerber. Die Regelungen der Richtlinie über Vermittlungsverträge erklären sich daraus, dass sich in der Praxis ein eigener Geschäftszweig gebildet hat, in dem "Vermittlungsagenturen" unzufriedenen Teilzeitnutzungsrechteinhabern, die ihre Verträge "loswerden" wollten, gegen überhöhte Gebühren Hilfe bei der Suche nach potenziellen Vertragspartnern zugesagt, letztlich aber nicht geleistet haben.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass der in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 verwendete Begriff des "Gesamtentgelts" nur zum Ausdruck bringt, dass damit die Rechtseinräumung in ihrem gesamten Ausmaß - und nicht etwa bloß für eine bestimmte Periode oder gar nur für eine einmalige Nutzung - abgegolten wird. Freilich kann dieses Gesamtentgelt auch in Teilzahlungen entrichtet werden; eine Zahlung des Gesamtentgelts in Raten ändert nichts an der Anwendbarkeit des TNG 2011 (ebenso für das frühere Recht Stabentheiner, Teilzeitnutzungsgesetz § 2 Anm 13).

Ähnlich wie im früheren Teilzeitnutzungsgesetz (§ 2 Abs. 3 aF) wird auch im neuen Gesetz der Begriff des "Nutzungsobjekts" verwendet und umschrieben (§ 2 Abs. 1 Z 5). Die nunmehrige Definition unterscheidet sich von der früheren inhaltlich aber insofern, als entsprechend den Vorgaben der Richtlinie - die sich im Gegensatz zur früheren Richtlinie nicht mehr auf Rechte "an Immobilien" beschränkt - auch bewegliche Sachen Gegenstand eines in den Anwendungsbereich des Teilzeitnutzungsgesetzes fallenden Vertrags sein können. Deshalb muss der hier umschriebene Begriff des "Nutzungsobjekts" auch bewegliche Sachen umfassen. Gedacht ist dabei zum Beispiel an als Reiseunterkunft dienende Wohnwägen, Wohnmobile, Hausboote oder Raumeinheiten auf Schiffen. Nur zur Klarstellung sei erwähnt, dass mit der Bezugnahme in § 2 Abs. 1 Z 5 auf Wohn- oder Beherbergungszwecke der Kreis der erfassten Objekte gleich weit gezogen wird wie durch das Abstellen auf die Übernachtungsunterkünfte im Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie .

Die Umschreibung des Begriffs "akzessorischer Vertrag" folgt inhaltlich der Definition in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie, freilich mit den schon erwähnten terminologischen Anpassungen bei den hier genannten Vertragstypen. Auch wird hier nicht bloß unscharf auf eine "Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten" Bezug genommen, sondern entsprechend dem früheren § 18 KSchG und dem nunmehrigen § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d des Verbraucherkreditgesetzes klargestellt, dass es sich dabei entweder um eine konkret auf das jeweilige Vertragsverhältnis bezogene vertragliche Beziehung oder aber um eine ständige Geschäftsverbindung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten handeln kann.

Eine (neuerliche) Definition des Begriffs "dauerhafter Datenträger" - wie in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie - ist im Rahmen des Teilzeitnutzungsgesetzes nicht erforderlich, weil dieser Begriff bereits durch die Umsetzung anderer Richtlinien in die österreichische Rechtsordnung eingeführt ist (§ 5d KSchG, Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, Verbraucherkreditgesetz; vgl. im Übrigen auch § 11 ECG).

Einer Umsetzung der Begriffe "Verhaltenskodex" und "Urheber eines Kodex" in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe i und j der Richtlinie bedarf es nicht, weil diese Begriffe ausschließlich Bedeutung für die Regelungen des Artikels 14 über die Verbraucherinformation haben, die allerdings keinen zivilrechtlichen Charakter aufweisen und daher nicht im Rahmen des Teilzeitnutzungsgesetzes umzusetzen sind.

Die Anordnung des § 2 Abs. 2 über die Berücksichtigung vertraglicher Möglichkeiten zur Vertragsverlängerung dient der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie.

Bei der Umsetzung der Timesharing-Richtlinie ist zu beachten, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Formblätter bei Anwendung der österreichischen Umsetzungsnorm auf Grund des dabei ebenfalls umzusetzenden Sprachenregimes nicht bloß in der deutschen Sprachfassung, sondern in jeder beliebigen aller Sprachfassungen maßgeblich sein können. Es wäre daher im österreichischen Umsetzungsgesetz nicht ausreichend, bloß die deutschsprachige Fassung dieser Formblätter in den Normtext zu übernehmen. Da es auf der anderen Seite aber eine nicht akzeptable Regelungslast bedeuten würde, die fünf Formblätter in sämtlichen Sprachfassungen zu übernehmen, wird in § 5 Abs. 2 (in dem es um die Verwendung der Formblätter geht) der Einfachheit halber auf die Anhänge der Richtlinie verwiesen, zumal ja die Richtlinie - ebenso wie das österreichische Bundesgesetzblatt - elektronisch über das Rechtsinformationssystem des Bundes und den dortigen Link zu EUR-Lex problemlos aufgefunden werden kann. Damit allerdings auch das österreichische Umsetzungsgesetz einen Eindruck darüber vermittelt, welchen Inhalt diese Formblätter aufweisen, werden die deutschsprachigen Fassungen der Anhänge I bis V im Bundesgesetzblatt wiedergegeben. Darauf wird in § 2 Abs. 3 hingewiesen.

 

Zu § 3

§ 3 Abs. 1 dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie, § 3 Abs. 2 der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie. Dabei wird der in der Richtlinie verwendete, mehrdeutige Terminus der "Investition" durch den Begriff der "Geldanlage" ersetzt, der in diesem Kontext der Intention dieser Regelung besser entspricht.

 

Zu § 4

Mit dieser Bestimmung werden die Anordnungen des Artikel 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie umgesetzt. Dabei werden die Vorgaben der Richtlinie über weite Strecken wörtlich in das innerstaatliche Recht übernommen.

 

Zu § 5

Die Regelungen in § 5 Abs. 1 und 2 setzen Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie um, die Regelung in § 5 Abs. 3 Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie. Dabei soll die zeitliche Vorgabe, wonach der Verbraucher "rechtzeitig" vor seiner vertraglichen Bindung das Formblatt erhalten muss, in dieser Diktion unmittelbar aus der Richtlinie übernommen werden. Eine nähere Determinierung dieses Rechtzeitigkeitsgebots ist dem Umsetzungsgesetzgeber bei einer vollharmonisierten Richtlinie nicht möglich. Erkennbar ist damit aber gemeint, dass dem Verbraucher im gesamten Ablauf des Vertragsabschlussgeschehens ausreichend Gelegenheit gegeben sein muss, sich mit diesen Informationen noch vor der Abgabe seiner bindenden Vertragserklärung eingehend auseinandersetzen zu können und sie in seinen Entscheidungsfindungsprozess einfließen zu lassen.

Die Richtlinienvorgabe, wonach die Informationen korrekt und ausreichend sein müssen, bedarf keiner expliziten Umsetzung im österreichischen Recht, weil sich dies schon aus den Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts ergibt. Eine fehlerhafte oder eine durch Unvollständigkeit verfälschte Information des Unternehmers über wesentliche Umstände des Vertrags widerspricht nicht nur den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs, sondern kann beispielsweise zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums führen. Die schuldhafte Fehlinformation des anderen Vertragspartners kann darüber hinaus schadenersatzpflichtig machen. Im Hinblick auf diese klassischen Rechtsfiguren bedarf es keiner gesonderten Anordnung darüber, dass ein Vertragspartner auf Grund der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen bei Vertragsabschluss dazu verpflichtet ist, den anderen Vertragsteil richtig zu informieren, und dass umgekehrt eine zumindest erhebliche Fehlinformation einen Sorgfaltsverstoß darstellt.

Mit der aus der Richtlinie (Artikel 4 Abs. 2) stammenden Wendung, dass der dauerhafte Datenträger für den Verbraucher "leicht zugänglich" sein müsse, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass dieses Medium (etwa USB-Stick, CD-Rom, e-mail, etc.), auf dem die Informationen übermittelt werden, so gewählt und ausgestaltet werden muss, dass es für den Verbraucher kein Problem darstellt, die Informationen auf dem Datenträger mit allgemein üblichen technischen Hilfsmitteln zur Kenntnis zu nehmen.

Hinsichtlich der Anordnungen des § 5 Abs. 2 über die Verwendung des jeweiligen Formblatts und die dabei angewendete Regelungstechnik der Verweisung auf den jeweiligen Anhang der Richtlinie sei auf die Ausführungen zu § 2 Abs. 3 hingewiesen.

Die in § 5 Abs. 3 vorgesehenen Anforderungen hinsichtlich der Sprache, in der die Information abgefasst sein muss, entsprechen uneingeschränkt den Richtlinienvorgaben in Artikel 4 Abs. 3.

 

Zu § 6

Die Regelung des § 6 Abs. 1 setzt das Formgebot von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie um. Dabei wird der Schriftform im Sinn des § 886 ABGB, also der Unterfertigung eines in Papierform erstellten Vertragsdokuments, die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz gleichgehalten. In diesen beiden Ausprägungen wird dem Schriftlichkeitsgebot des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie entsprochen. Dies bezieht sich auf die Form, in der die Vertragserklärungen der beiden Vertragspartner abzugeben sind. Eine davon zu unterscheidende Frage besteht darin, auf welchem Medium das Vertragsdokument zu erstellen ist; dafür kommt nach den Richtlinienvorgaben entweder die Papierform oder jene eines anderen dauerhaften Datenträgers in Betracht.

Die Regelungen in § 6 Abs. 2 und 3 über die Inhalte des Vertragsdokuments ergeben sich unmittelbar aus den Richtlinienvorgaben in Artikel 5 Abs. 2 und 3. Zu der Anordnung in § 6 Abs. 2, wonach ein dauerhafter Datenträger, auf dem Änderungen gegenüber den vorvertraglichen Informationen mitgeteilt werden, für den Verbraucher leicht zugänglich sein müsse, sei auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 1 verwiesen. Mit dem in § 6 Abs. 3 Z 3 vorgesehenen Erfordernis der Unterschrift oder qualifizierten elektronischen Signatur wird - wie auch in Artikel 5 der Richtlinie - das schon in § 6 Abs. 1 erster Satz angesprochene Schriftformgebot im Kontext der Inhaltselemente der Vertragsurkunde wiederholt.

Die Regelungen in § 6 Abs. 4 und 5 dienen der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie, die Regelung in § 6 Abs. 6 der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie.

Ein dem Teilzeitnutzungsgesetz entsprechendes Vertragsdokument muss vom Verbraucher mehrfach unterzeichnet werden: Zusätzlich zur Unterzeichnung des gesamten Vertragsdokuments (§ 6 Abs. 1) muss der Verbraucher nämlich die in das Vertragsdokument aufzunehmenden Hinweise über das Rücktrittsrecht (§ 6 Abs. 4) gesondert unterzeichnen. Auch dafür gilt das in § 6 Abs. 1 angeordnete Erfordernis der Schriftlichkeit oder der qualifizierten elektronischen Signatur.

 

Zu § 7

Durch die Regelung des § 7 Abs. 1 wird die zwingende Anordnung der Richtlinie über die Vertragssprache in Artikel 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 umgesetzt. Von den Regelungsoptionen in den weiteren Unterabsätzen dieser Vorschrift wird nur jene wahrgenommen, die sich auf die Belegenheit der Immobilie bezieht (Unterabsatz 2 Buchstabe b), weil es sich im Hinblick auf allfällige grundbuchsrechtliche Erfordernisse im Ausland für einen österreichischen Verbraucher als nützlich erweisen kann, eine beglaubigte Übersetzung des Vertragsdokuments in die Sprache jenes Mitgliedstaats zur Verfügung zu haben, in dem sich das Nutzungsobjekt befindet.

 

Zu § 8

Der aus den §§ 8 bis 14 bestehende 4. Abschnitt des Gesetzes ist dem zweiten Hauptelement des Verbraucherschutzes beim Timesharing (neben den Informationspflichten des Unternehmers), nämlich dem Rücktrittsrecht, gewidmet. § 8 enthält die Grundsatzbestimmung zum Rücktrittsrecht, mit der die Richtlinienvorgabe von Artikel 6 umgesetzt wird. Im Einzelnen entspricht die Regelung des § 8 Abs. 1 dem Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie, die Regelung des § 8 Abs. 2 dem Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie und die Regelung des § 6 Abs. 3 dem Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie. Die Fristenregelung des § 8 Abs. 2 knüpft an den gleichsam störungsfreien, idealtypischen Regelfall des Vertragsabschlusses an, bei dem der Unternehmer seinen gesetzlichen Informationspflichten vollständig und rechtzeitig nachgekommen ist und dem Verbraucher auch mit Ausfolgung des Vertragsdokuments ein ordnungsgemäß ausgefülltes Formblatt für den Rücktritt zur Verfügung gestellt hat. Nur in diesem idealtypischen Fall beginnt die Rücktrittsfrist mit Vertragsabschluss bzw. mit der erst später erfolgten Übergabe des Vertragsdokuments. Liegt hingegen ein "Störfall" im Sinn einer Verletzung dieser Pflichten vor, so richtet sich der Lauf der Rücktrittsfrist nach § 9.

 

Zu § 9

Wie schon bei § 8 erwähnt, befasst sich § 9 mit der Frage, welchen Einfluss Informationsmängel auf den Lauf der Rücktrittsfrist haben. Im Einzelnen entspricht die Regelung in § 9 Abs. 1 den Anordnungen in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b und Abs. 4 der Richtlinie und die Regelung in § 9 Abs. 2 den Anordnungen in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Richtlinie. Ein die Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 oder 2 auslösender Mangel liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen (Abs. 1) bzw. das Rücktrittsformblatt (Abs. 2) nicht in der vom Verbraucher zulässigerweise gewählten Sprache zur Verfügung stellt.

Die Rechtsfolge eines Informationsmangels bzw. eines Mangels hinsichtlich des Rücktrittsformblatts besteht nun darin, dass die Rücktrittsfrist nicht zu laufen beginnt, wodurch sich also der Zeitraum, innerhalb dessen dem Verbraucher das Rücktrittsrecht zur Verfügung steht, entsprechend verlängert. Kombiniert ist diese Verlängerung allerdings - entsprechend den Richtlinienvorgaben - mit einer zeitlichen Obergrenze, ab der das Rücktrittsrecht dann trotz Vorliegens des jeweiligen Mangels erlischt. Diese Obergrenze liegt im Fall des Abs. 1 bei drei Monaten und 14 Tagen, im Fall des Abs. 2 bei einem Jahr und 14 Tagen jeweils ab dem gemäß § 8 Abs. 2 maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs. Anders gewendet lässt sich sagen, dass die 14-tägige Rücktrittsfrist bei einem Informationsmangel nach Abs. 1 um maximal drei Monate und bei einem Mangel hinsichtlich des Rücktrittsformblatts um maximal ein Jahr verlängert wird. Wenn der jeweilige Mangel aber innerhalb des jeweiligen Verlängerungszeitraums vollständig behoben wird, läuft ab diesem Zeitpunkt die 14-tägige Rücktrittsfrist.

 

Zu § 10

Durch diese Bestimmung wird Artikel 7 der Richtlinie über die Modalitäten der Wahrnehmung des Rücktrittsrechts umgesetzt. Dieser Artikel ist im Zusammenhang mit Anhang V der Richtlinie, also dem Formblatt zur Erleichterung der Wahrnehmung des Rücktrittsrechts, zu sehen, zumal ja auch die Anhänge der Richtlinie normativen Charakter haben. Für die in Papierform oder einem anderen dauerhaften Datenträger abzugebende Rücktrittserklärung kann das Formblatt nach Anhang V der Richtlinie verwendet werden; sie kann aber auch vom Verbraucher selbst formuliert werden. Im Licht des Begutachtungsverfahrens sei zur Form der Rücktrittserklärung noch ein klarstellender Hinweis gegeben: Bewusst wird hier nicht auf die "Schriftlichkeit" (oder die "Schriftform") abgestellt, sondern - neben dem dauerhaften Datenträger - auf die "Papierform". Es geht also um das Medium, auf dem die Rücktrittserklärung übermittelt wird, nicht um Unterschriftlichkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung (wie dies etwa in § 6 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 zweiter Satz der Fall ist). Die "Papierform" wird auch durch eine Telekopie erfüllt; eine eigene gesetzliche Anordnung darüber - wie bisher in § 6 Abs. 3 erster Satz TNG aF - ist nicht vonnöten.

Die Rückstellung des Vertragsdokuments ohne eine klare und eindeutige Formulierung des Verbrauchers genügt keinesfalls den Anforderungen eines wirksamen Rücktritts gemäß § 10 Abs 2. Die Rückstellung des Vertragsdokuments hat mit einer Erklärung des Verbrauchers zu erfolgen, die für den Unternehmer ohne Zweifel erkennen lässt, dass der Verbraucher vom Vertragsverhältnis abstehen will. Dies wird in § 10 Abs. 2 zweiter Satz verdeutlicht. Dabei wird nicht nur auf die Aufrechterhaltung, sondern auch auf das Zustandekommen des Vertrags abgestellt, weil der Rücktritt ja auch in Bezug auf einen Vorvertrag erklärt werden kann.

Der Rücktritt ist dem Unternehmer gegenüber zu erklären. Er hat dem Verbraucher nach dem Formblatt gemäß Anhang V seinen Namen und seine Anschrift bekannt zu geben. Die Frage, wem gegenüber der Rücktritt erklärt werden muss, wenn der Unternehmer dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt, spricht die Richtlinie nicht an. Sie wird nach den allgemeinen zivil- und verbraucherrechtlichen Grundsätzen - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - dahin zu lösen sein, dass der Rücktritt dem Bevollmächtigten des Unternehmers (vgl. auch § 10 Abs. 1 KSchG), dem an den Vertragsverhandlungen mitwirkenden Beauftragten und der zur Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen an den Unternehmer befugten Person übersendet werden kann (vgl. Krejci in Rummel, ABGB3, § 3 KSchG Rz 53).

 

Zu § 11

Diese Bestimmung ordnet in Umsetzung von Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie an, dass der Verbraucher bei Ausübung seines Rücktrittsrechts nicht mit irgendwelchen Kosten belastet werden darf und dass der Unternehmer, der bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist eine Leistung aus dem Vertrag erbracht hat, vom  Verbraucher auch nicht etwa nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen eine Abgeltung dieser Leistung - etwa ein Benützungsentgelt - verlangen kann. Die zweitgenannte Regelung bezieht sich nicht nur auf den "Regelrücktrittsfall" des § 8, sondern auch auf die Mängelfälle des § 9. Wenn also ein Unternehmer etwa die Aufnahme des Rücktrittsformulars in das Vertragsdokument unterlässt und sodann innerhalb des darauf folgenden Jahres eine Vertragsleistung an den Verbraucher erbringt, der Verbraucher aber innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 zurücktritt, hat der Unternehmer keinen Anspruch auf ein Entgelt für diese Leistung.

Die Bestimmung des § 11 lässt allfällige Schadenersatzansprüche des Unternehmers aus einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Verbrauchers unberührt.

 

Zu § 12

Die Regelung des § 12 Abs. 1 setzt Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie um, die Regelung in § 12 Abs. 2 Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie. Die ergänzende Anordnung in § 12 Abs. 3 über die Möglichkeit des Verbrauchers zur Rückforderung von Zahlungen und Leistungen rundet die vorangehenden Bestimmungen über die Fälligkeit ab. § 12 Abs. 3 entspricht inhaltlich dem früheren § 7 Abs. 2 TNG. Der Unternehmer hat angenommene Beträge ab dem Zahlungstag mit einem Zinssatz von 6 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

In § 12 Abs. 2, der hinsichtlich der beiden zeitlichen Alternativen wörtlich aus Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie übernommen ist, wird die Fälligkeit der Gegenleistung bei Vermittlungsverträgen daran geknüpft, dass - positiv formuliert - entweder das vermittelte Geschäft (Veräußerung oder Erwerb) tatsächlich zustande gekommen ist oder der Vermittlungsvertrag "anderweitig beendet wird". Mit dieser zweiten Alternative soll freilich nichts darüber ausgesagt werden, ob und inwieweit der Unternehmer aus dem Vermittlungsvertrag auch dann einen Anspruch auf die Gegenleistung hat, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist; diesbezüglich bleibt es uneingeschränkt bei den dafür nach österreichischem Recht maßgeblichen Regelungen (etwa des Maklergesetzes) und Grundsätzen.

 

Zu § 13

Durch diese Bestimmung wird Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt. Auf Grund der Richtlinienvorgabe über die automatische Beendigung der akzessorischen Verträge wird dem Verbraucher zur Erstreckung seines Rücktritts auf den akzessorischen Vertrag nicht mehr - wie noch in § 9 Abs. 1 TNG - eine zweite Rücktrittserklärung abverlangt; vielmehr wird diese Wirkungserstreckung ex lege vorgesehen.

 

Zu § 14

Durch diese Bestimmung wird Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie über die Erstreckung der Rücktrittswirkungen auf den zur Finanzierung des Entgelts eingegangenen Kreditvertrag umgesetzt. In der Richtlinie wird dafür eine "Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden" gefordert. Entsprechend dem Verständnis des früheren § 18 KSchG und des nunmehrigen § 13 Abs. 1 VKrG wird dies in § 14 TNG 2011 in der Weise verdeutlicht, dass sowohl eine konkret für diesen Finanzierungsfall eingegangene vertragliche Beziehung zwischen dem Kreditgeber und dem Unternehmer als auch eine ständige Geschäftsbeziehung über die Finanzierung etwa von Teilzeitnutzungsverträgen die für die Erstreckungswirkung geforderte Verbindung herstellt (vgl. schon die Ausführungen zu § 2 Abs. 1 Z 6).

Dem Verbraucher sollen nur die Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften und der Ersatz der vom Unternehmer oder vom Dritten auf Grund der Kreditgewährung entrichteten Abgaben auferlegt werden können. Ansprüche gegen den Verbraucher auf Zahlung sonstiger Kosten und von Zinsen werden ausgeschlossen.

Bei § 14 handelt es sich um eine Spezialbestimmung, die in ihrem Anwendungsbereich der allgemeinen Rücktrittsbestimmung in § 13 Abs. 3 VKrG vorgeht.

 

Zu § 15

Die Regelungen in § 15 Abs. 1 und 2 setzen Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie um. Die Regelung des § 15 Abs. 3 entspricht dem Annahmeverbot in § 12 Abs. 1 und 2; ergänzend wird die Anwendung des Verzinsungsgebots des § 12 Abs. 3 vorgesehen. Wenn der Unternehmer mit seiner Verpflichtung zur Übermittlung einer Zahlungsaufforderung gemäß § 15 Abs. 2 säumig wird, hat dies nicht etwa den Verlust des Anspruchs auf die Ratenzahlung zur Folge. Vielmehr schiebt diese Säumnis lediglich die Fälligkeit dieser Ratenzahlung hinaus. Wenn der Unternehmer in der Folge diese Zahlungsaufforderung - wenngleich verspätet - nachreicht, hat daher der Verbraucher die Ratenzahlung - vorbehaltlich der Bestimmungen über die Verjährung - binnen 14 Tagen ab Zugang der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

 

Zu § 16

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie. Eine Kündigung ist also grundsätzlich frühestens ab Entrichtung der zweiten Ratenzahlung möglich, und zwar dann mit Wirkung zum Fälligkeitstermin der dritten Ratenzahlung. Die Anknüpfung an die "Entrichtung der zweiten Ratenzahlung" steht freilich unter dem Vorbehalt, dass der Unternehmer vom Verbraucher mit einer Zahlungsaufforderung gemäß § 15 Abs. 2 die zweite Ratenzahlung verlangt hat. Wenn die zweite Ratenzahlung mangels einer solchen Zahlungsaufforderung noch gar nicht fällig geworden ist, kann der Verbraucher die Kündigung unabhängig von der Ratenzahlung - jedoch jedenfalls erst zum Fälligkeitstermin der dritten Ratenzahlung - aussprechen.

 

Zu § 17

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie. Es handelt sich um eine Eingriffsnorm zu Gunsten des Verbrauchers.

 

Zu § 18

Gemäß dem Sanktionierungsgebot in Artikel 15 der Richtlinie werden hier Verwaltungsstrafbestimmungen für Verstöße gegen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Ge- und Verbote vorgesehen. Hinsichtlich des Ausmaßes der Strafdrohung wird dabei zwischen zwei Gruppen von Normverstößen differenziert.

 

Zu § 19

Die Frist zur Umsetzung der Timesharing-Richtlinie endet am 23. Februar 2011. Ihre Umsetzung durch das Teilzeitnutzungsgesetz 2011 tritt mit 1. Februar 2011 und somit fristgerecht in Kraft.

§ 19 enthält neben der Inkrafttretensregelung auch übergangsrechtliche Bestimmungen sowie die Außerkraftsetzung des früheren Teilzeitnutzungsgesetzes.

 

Zu § 20

Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklausel. Für die Vollziehung der Verwaltungsstrafbestimmungen in § 18 ist der Bundeskanzler zuständig.

 

Zu § 21

Mit dieser Bestimmung wird entsprechend der Richtlinienvorgabe in Artikel 16 Abs. 1 dritter Unterabsatz darauf hingewiesen, dass dieses Bundesgesetz der Umsetzung der Timesharing-Richtlinie dient.

 
Dieser Text wurde von der Time-Share-Börse abgeschrieben und für das Internet überarbeitet. Wir übernehmen keine Gewähr für die fehlerfreie Abschrift des Gesetzestextes. Zu finden ist er unter:

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